Zentrale Änderungen in der Altersvorsorge in allen drei Schichten ab 2024
Aktuelles 2024 Aktuelles 2023
Zum 1. Januar 2024 treten zahlreiche Änderungen in der Altersvorsorge in Kraft. Erfahren Sie, wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen, Förderbeträge in der betrieblichen Altersvorsorge und Freibeträge für Krankenversicherungsbeiträge ändern und was das für Ihre Rentenplanung bedeutet.
Gut zu wissen: Das ändert sich 2024 in der Altersvorsorge
Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr im Januar angepasst. Für 2024 wird sie in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 auf 7.550 Euro (90.600 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.450 Euro (89.400 Euro jährlich) steigen. Diese Werte sind vorläufig und müssen noch von der Bundesregierung und dem Bundesrat bestätigt werden.
Erhöhung der maximalen Förderbeträge in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) Die maximalen steuerlichen Förderbeträge für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds steigen von 584 auf 604 Euro. Der sozialversicherungsfreie Beitrag erhöht sich von 292 auf 302 Euro monatlich. Ausgenommen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen. Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag für Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt auf 302 Euro.
Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten Der Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten steigt 2024 auf 176,75 Euro (West) bzw. 173,25 Euro (Ost). Pflichtversicherte Rentner zahlen nur für bAV-Leistungen, die über diesen Grenzen liegen, Krankenversicherungsbeiträge. Die Freigrenze in der Pflegeversicherung wird ebenfalls auf 176,75 Euro angehoben. Freiwillig Versicherte sind von diesen Erleichterungen ausgenommen.
Erhöhung des Beitragssatzes beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) Der Beitragssatz des PSVaG, der Betriebsrenten bei Unternehmensinsolvenzen sichert, steigt für 2023 auf 1,9 Promille (vorher 1,8 Promille). Für Pensionskassenzusagen ist ein zusätzlicher Beitrag von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zu entrichten.
Basis-Rente: Änderungen bei der Steuer Der maximal mögliche Beitrag zur Basis-Rente, der steuerlich geltend gemacht werden kann, erhöht sich auf 27.565 Euro (55.130 Euro bei verheirateten Paaren). Der steuerlich absetzbare Anteil der Beiträge bleibt bei 100 Prozent. Der Besteuerungsanteil der Renten wird für 2023 nachträglich auf 82,5 Prozent gesenkt und liegt ab 2024 wieder bei 83 Prozent.
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