Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 €: zusatzversorgungsfrei

08.12.2022

Aktuelles 2022

Seit dem 26. Oktober 2022 bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro auszahlen. Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung wurde diese Inflationsprämie eingeführt. Mit der Inflationsausgleichsprämie sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der aktuell hohen Inflation in Deutschland entlastet werden.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Bis zu 3.000 EUR für jeden Beschäftigten können durch den Arbeitgeber als Zusatzzahlung geleistet werden – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Lohnsteuer: Grundlage der neuen Steuerfreiheit ist der neue § 3 Nr. 11c EStG, der die Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmer steuerfrei stellt.
Sozialversicherung: Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Um steuerfrei zu sein, muss die Prämie den Beschäftigten bis zum 31.12.2024 tatsächlich zugeflossen sein. Die Prämie muss zusätzlich in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zum Lohn gezahlt werden. Verpflichtet zur Zahlung sind die Arbeitgeber hierzu nicht. Die Zahlung erfolgt auf freiwilliger Basis und kann bis zum vollen Betrag von 3.000 Euro durch den Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Beschäftigte haben keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie.
Aufgrund ihrer Steuerfreiheit unterliegt die Inflationsprämie auch nicht der Beitragspflicht zur Zusatzversorgung durch den neu eingeführten § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Gesetz hat Anfang Oktober 2022 den Bundesrat passiert und trat rückwirkend zum 01. Oktober 2022 in Kraft.
 

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