Gut zu wissen. 2024 - Das ändert sich in der Altersvorsorge

22.11.2023

Aktuelles 2023

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr im Januar erhöht. Das Bundesarbeitsministerium hat einen Entwurf für die Anpassung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen vorgelegt. Diese maßgeblichen Rechengrößen legen fest, bis zu welchem Bruttolohn Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Die Kennzahlen werden jedes Jahr neu festgelegt, aktuell geht es also um die Werte, die ab 2024 gelten sollen.
2022 war sie durch die kurzfristige negative Einkommensentwicklung aufgrund der Corona-Pandemie erstmals gesunken. 2023 ist sie wieder angestiegen. Zum 1. Januar 2024 wird die BBG in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 auf 7.550 Euro (90.600 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.450 Euro (89.400 Euro jährlich) steigen.
Dieser Wert ist vorläufig, da vor Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt diese noch von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat anschließend zustimmen muss.
Ausführliche Zahlen haben wir hier am 22.09.2023 bereits veröffentlicht.

Erhöhung der maximalen Förderbeträge in der betrieblichen Vorsorge

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) steigen die maximalen steuerlichen Förderbeträge für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds von 584 auf 604 Euro. Der sozialversicherungsfreie Beitrag erhöht sich von 292 auf 302 Euro monatlich. Hiervon ausgenommen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen. Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt an, ebenfalls von monatlich 292 auf 302 Euro.

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten steigt

Leistungen der bAV unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es einen Freibetrag, bis zu dem keine Krankenkassenbeiträge mehr erhoben werden. Dieser steigt 2024 von monatlich 169,75 auf 176,75 Euro (West) bzw. von 164,50 auf 173,25 Euro (Ost). Pflichtversicherte Rentner müssen also nur für diejenigen bAV-Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die über dieser Grenze liegen. Gleichzeitig wird auch die Freigrenze in der Pflegeversicherung auf monatlich 176,75 Euro angehoben. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Freiwillig Versicherte sind von diesen Erleichterungen ausgenommen.

Basis-Rente: Weitere Änderungen bei der Steuer

Zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für eine Basis-Rente als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ab Januar 2024 erhöht sich der maximal mögliche Beitrag auf 27.565 Euro (bzw. 55.130 Euro bei verheirateten Paaren). Der steuerlich absetzbare Anteil der Beiträge wurde bereits 2023 auf 100 Prozent angehoben. Der Besteuerungsanteil der Renten wird gemäß Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz nachträglich für 2023 herabgesetzt (von 83 auf 82,5 Prozent) und liegt ab 2024 wieder bei 83 Prozent.

Der Pensions-Sicherungs-Verein erhöht den Beitragssatz auf 1,9 Promille

Der PSVaG, der die Betriebsrenten bei Insolvenz von Unternehmen sichert, hat den Beitragssatz für das Jahr 2023 auf 1,9 Promille (Vorjahr 1,8 Promille) festgesetzt. Für Zusagen über Pensionskassen sei auch in diesem Jahr ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten, der zur Erhöhung des Ausgleichsfonds verwendet werde. Dieser beträgt 1,5 Promille der Beitragsbemessungs-Grundlage für Pensionskassenzusagen. Der Wert entspricht dem des Vorjahres.
 

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