Gesetzliche Rentenversicherung: Wichtige Änderungen im Rentenrecht ab dem 1. Januar 2023
Zum 1. Januar 2023 ergeben sich eine Vielzahl von für Sie interessanten Änderungen, die wir für Sie zusammengefasst haben.
Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten fällt 2023 weg
Wer eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze bezieht, kann ab dem 01.01.2023 unbegrenzt anrechnungsfrei neben der Altersrente dazuverdienen. Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird aufgehoben. (Bis Dezember 2022 galt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro.)
Zusätzliche Einkünfte führen somit nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente.
Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten können Rentnerinnen und Rentner 2023 weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Diese Regelung gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Die Beiträge, die weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, werden mit Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt und erhöhen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Änderungen gibt es auch bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erwerbsminderungsrenten können ab 01.Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie ab 2023 bis zu 35.650 Euro hinzuverdienen, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung bis zu 17.820 Euro. Achtung Stundenvorgaben beachten: Alle Rentenbezieher der jeweiligen Erwerbsminderungsrente sollten sich aber bei Ausübung der Tätigkeit oder Beschäftigung neben der Rente an die gesetzlichen Stundenvorgaben halten.
Achtung Steuerpflicht: Der Hinzuverdienst aus der Beschäftigung und die Rente können steuerpflichtig sein. Höherer Steueranteil für Neurentner
Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2023 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 auf 83 Prozent. Somit bleiben 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Der steuerliche Grundfreibetrag für Millionen steuerpflichtige Rentner steigt
Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2023 von 10.347 € auf 10.908 Euro für Ledige. Und um das Doppelte für verheiratete Paare.
Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 steuerlich voll zu 100 % absetzbar
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Ab 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen voll steuerlich absetzbar. Im Jahr 2022 waren es noch 94 %, die steuerlich absetzbar waren. (Dieser Prozentsatz sollte sich ursprünglich pro Jahr um 2 % erhöhen, so dass ab dem Jahr 2025 100 % der Beiträge steuerlich abgesetzt werden können.)
Steuerpflichtige können nun jedoch Rentenversicherungsbeiträge bis zu den Höchstbeträgen bereits ab 1. Januar 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2023 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung).
Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre
Das gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Die persönliche Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur „Rente mit 67“ beschlossen, das reguläre Renteneintrittsalter für die Geburtsjahre ab 1964 auf 67 Jahre anzuheben. Wer also 1964 oder später geboren ist, kann regulär erst mit 67 Jahren in Rente gehen.
Geburtsjahr | Renteneintrittsalter |
vor 1947 | 65 Jahre |
1947 | 65 Jahre, 1 Monat |
1948 | 65 Jahre, 2 Monate |
1949 | 65 Jahre, 3 Monate |
1950 | 65 Jahre, 4 Monate |
1951 | 65 Jahre, 5 Monate |
1952 | 65 Jahre, 6 Monate |
1953 | 65 Jahre, 7 Monate |
1954 | 65 Jahre, 8 Monate |
1955 | 65 Jahre, 9 Monate |
1956 | 65 Jahre, 10 Monate |
1957 | 65 Jahre, 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre, 2 Monate |
1960 | 66 Jahre, 4 Monate |
1961 | 66 Jahre, 6 Monate |
1962 | 66 Jahre, 8 Monate |
1963 | 66 Jahre, 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt
Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und vier Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter.
Prognose: Rentenerhöhung zum 1. Juli 2023
Die Renten in Deutschland sollen im kommenden Sommer weiter steigen. Das geht aus der ersten Prognose aus dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung hervor. Demnach sollen zum 1. Juli 2023 die Renten im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen.